Warum Erbenermittlung durch die Erbenermittler Berlin?

Warum Erbenermittlung?

Unser Team der Erbenermittler Berlin ermittelt seit 2008 gemeinsam erfolgreich Erben im In- und Ausland.

Besondere Kompetenzen haben wir uns auf dem Gebiet des ehemaligen Sudetenlandes, den ehemaligen deutschen Ostgebieten und Österreich erworben.

Jedes Jahr werden in Deutschland erhebliche Vermögenswerte hinterlassen, ohne dass die potentiellen Erben von ihrer Erbschaft wissen.

Wir, die Erbenermittler Berlin, suchen diese unbekannten gesetzlichen Erben. Falls ein Erblasser verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, ist die Erbfolge oft unklar. Durch die dramatischen Ereignisse während der beiden Weltkriege, Ein- und Auswanderung, Ehescheidungen, nicht ehelich geborene Kinder, usw. sind Erbberechtigte oftmals schwer ausfindig zu machen.

Die Arbeit der Erbenermittler Berlin beginnt, wenn es weder dem zuständigen Nachlassgericht noch einem Nachlasspfleger gelungen ist, Erben zu ermitteln.

Wir nehmen erst dann die Ermittlungen auf, wenn wir uns vergewissert haben, dass ein werthaltiger Nachlass vorhanden ist. Im Erfolgsfall schließen wir mit den von uns ermittelten Erben eine Honorarvereinbarung.

Die Erbenstellung wird in Deutschland durch einen Erbschein nachgewiesen.
Es genügt nicht, die eigene Erbberechtigung nachzuweisen. Vielmehr sind gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht die vollständigen Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers anhand von Personenstandsurkunden lückenlos zu dokumentieren.

Diese Aufgaben übernehmen wir von Erbenermittler Berlin im Fall einer Beauftragung. Wir

  • übernehmen die vollständige Aufklärung und Dokumentation der Familienzusammenhänge,
  • ermitteln alle Erbberechtigten,
  • beschaffen die erforderlichen Personenstandsurkunden aus dem In- und Ausland, einschließlich Überbeglaubigung (Apostillierung/Legalisation) und
  • bereiten den Erbscheinsantrag zur Beurkundung beim Notar vor.

Sie müssen sich um nichts kümmern.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an.

Kosten für eine Erbenermittlung durch die Erbenermittler Berlin

Erbenermittler Berlin - Kosten

Wir handeln auf eigenes wirtschaftliches Risiko und schließen im Erfolgsfall mit den ermittelten Erben eine Honorarvereinbarung ab. Unser Honorar wird nur bei Erfolg fällig und enthält auch die Kosten für die erforderlichen Personenstandsurkunden, für das Erbscheinsverfahren und die anschließende Auskehrung des Nachlasses.

Erben müssen keine finanziellen Vorleistungen erbringen.

Das Erfolgshonorar wird nur und erst bei Auszahlung Ihres Erbteils fällig und kann erbschaftssteuermindernd geltend gemacht werden.

Erbenermittlung in der Rechtsprechung

Erbenermittlung in der Rechtsprechung

Das Erbrecht ist in Artikel 14 des Grundgesetzes garantiert:

Art. 14, Satz 1:

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Genaue Regelungen finden sich in den §§ 1922 bis 2385 des BGB.

Die Notwendigkeit, eine Honorarvereinbarung zwischen Erben und Erbenermittler abzuschließen, wurde höchstrichterlich festgestellt:

BGH, Urteil vom 23.09.1999 (Aktenzeichen III ZR 323/98), NJW 2000, 72 ff.
BGH, Beschluss vom 23.02.2006 (Aktenzeichen.: III ZR 209/05)

„Wer gewerblich unbekannte Erben ermittelt, hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Der Erbenermittler kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er mit dem Erben eine Vergütungsvereinbarung abschließt. Daher sind Erbenermittlungsunternehmen angehalten, die Ergebnisse der Recherchen an die Erbberechtigten durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu „verkaufen.““

Ebenso haben sich Gerichte mit der zulässigen Höhe des Honorars beschäftigt:

  • LG Potsdam, Urteil vom 07.10.2008 (Az. 6 O 128/08)
    „Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte, wonach für Erbenermittlungstätigkeiten ein Honorar von bis zu 30 % des Nettoerbschaftsbetrages angemessen ist.“
  • OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2008 (Az. 11 U 157/07), ZErb 2008, 278 ff.
    „Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Honorars eines Erbenermittlers kann die Üblichkeit herangezogen werden, wobei üblicherweise ein Honorar in Höhe bis zu 30 % des Erbes vereinbart wird.“
  • LG Aachen, Urteil vom 20.12.2007 (Az.: 9 O 301/07)
    „Zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung eines Erbenermittlers und dem Erben in Höhe von 28 % des Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer.“
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 05.11.2001 (Az. 26 U 10301/00)
    „Zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung zwischen Erbenermittler und Erbe in Höhe von 25 % des Nachlasses zuzüglich Mehrwertsteuer.“
  • LG Darmstadt, Urteil vom 29.06.2000 (Az. 13 O 15/99), NJW-RR 2001, 1015 f.
    „Der Vertrag zwischen einem Erbenermittler und einem von ihm gefundenen Erben über 30 % zuzüglich Mehrwertsteuer des ihm aus dem Nachlass zufallenden Vermögens ist wirksam.“
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