Besondere Kompetenzen haben wir uns auf dem Gebiet des ehemaligen Sudetenlandes, den ehemaligen deutschen Ostgebieten und Österreich erworben.
Jedes Jahr werden in Deutschland erhebliche Vermögenswerte hinterlassen, ohne dass die potentiellen Erben von ihrer Erbschaft wissen.
Wir, die Erbenermittler Berlin, suchen diese unbekannten gesetzlichen Erben. Falls ein Erblasser verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, ist die Erbfolge oft unklar. Durch die dramatischen Ereignisse während der beiden Weltkriege, Ein- und Auswanderung, Ehescheidungen, nicht ehelich geborene Kinder, usw. sind Erbberechtigte oftmals schwer ausfindig zu machen.
Wir nehmen erst dann die Ermittlungen auf, wenn wir uns vergewissert haben, dass ein werthaltiger Nachlass vorhanden ist. Im Erfolgsfall schließen wir mit den von uns ermittelten Erben eine Honorarvereinbarung.
Die Erbenstellung wird in Deutschland durch einen Erbschein nachgewiesen.
Es genügt nicht, die eigene Erbberechtigung nachzuweisen. Vielmehr sind gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht die vollständigen Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers anhand von Personenstandsurkunden lückenlos zu dokumentieren.
Diese Aufgaben übernehmen wir von Erbenermittler Berlin im Fall einer Beauftragung. Wir
Sie müssen sich um nichts kümmern.
Wir handeln auf eigenes wirtschaftliches Risiko und schließen im Erfolgsfall mit den ermittelten Erben eine Honorarvereinbarung ab. Unser Honorar wird nur bei Erfolg fällig und enthält auch die Kosten für die erforderlichen Personenstandsurkunden, für das Erbscheinsverfahren und die anschließende Auskehrung des Nachlasses.
Erben müssen keine finanziellen Vorleistungen erbringen.
Das Erfolgshonorar wird nur und erst bei Auszahlung Ihres Erbteils fällig und kann erbschaftssteuermindernd geltend gemacht werden.
Das Erbrecht ist in Artikel 14 des Grundgesetzes garantiert:
Art. 14, Satz 1:
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Genaue Regelungen finden sich in den §§ 1922 bis 2385 des BGB.
Die Notwendigkeit, eine Honorarvereinbarung zwischen Erben und Erbenermittler abzuschließen, wurde höchstrichterlich festgestellt:
BGH, Urteil vom 23.09.1999 (Aktenzeichen III ZR 323/98), NJW 2000, 72 ff.
BGH, Beschluss vom 23.02.2006 (Aktenzeichen.: III ZR 209/05)
„Wer gewerblich unbekannte Erben ermittelt, hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Der Erbenermittler kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er mit dem Erben eine Vergütungsvereinbarung abschließt. Daher sind Erbenermittlungsunternehmen angehalten, die Ergebnisse der Recherchen an die Erbberechtigten durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu „verkaufen.““
Ebenso haben sich Gerichte mit der zulässigen Höhe des Honorars beschäftigt: