Wir haben in einer Nachlasssache die Ermittlungen aufgenommen und Sie als mögliche erbberechtigte Person ermittelt. Aus diesem Grund haben wir Ihnen eine Vereinbarung und eine Vollmacht übersandt. Ihre Erbenstellung kann erst im Anschluss an die Ermittlungen in einem Erbscheinverfahren durch das Nachlassgericht festgestellt werden.
Anfrage bei dem Gewerbe- oder Ordnungsamt am Wohnort des jeweiligen Kollegen. Diese Auskunft ist jedoch in der Regel kostenpflichtig. Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht.
Sie können sich ebenfalls an die für Sie zuständige Polizeidienststelle wenden. Ihre Polizeidienststelle wird sich an die Polizei am Wohnort des jeweiligen Kollegen werden. So können Sie sicherstellen, dass Sie es mit einem seriösen Unternehmen zu tun haben.
Oft hat das zuständige Nachlassgericht oder der zuständige Nachlasspfleger Ermittlungen aufgenommen, die erfolglos verlaufen sind. Teilweise sind die Ermittlungen so kompliziert, dass diese nur von Experten zu einem Abschluss gebracht werden können. Aus diesem Grund wurden wir dann beauftragt, die Recherchen zu übernehmen.
Wir investieren viel Zeit und Geld in unsere Recherche. Darum stellen wir vor Aufnahmen der Recherche sicher, dass es sich um einen positiven Nachlass handelt. Auch informieren wir uns über die Zusammensetzung der Erbschaft (Bankguthaben oder Sachwerte).
Es liegt in unserem eigenen Interesse, nur bei werthaltigen Nachlässen zu ermitteln. Ansonsten würden wir vertragsgemäß prozentual an den Schulden beteiligt.
Wir möchten auf diese Weise sicherstellen, dass unserer Arbeit entlohnt wird.
Wir erhalten unser Honorar nur dann, wenn wir mit den ermittelten Erben eine Honorarvereinbarung abschließen. Unser Honorar erhalten wir im Zeitpunkt der Auskehrung des Nachlasses. Falls unserer Ermittlungen erfolglos verlaufen, war unsere Arbeit umsonst.
Hier spielen viele Faktoren eine Rolle:
Auch hier können viele Fragen auftauchen, auf die wir teilweise keinen Einfluss haben:
Nein, dies ist ausdrücklich in unserer Honorarvereinbarung geregelt. Wir erhalten unser Honorar in dem Moment, in dem Sie Ihren Erbteil erhalten. Nur im Fall einer Auskehrung des Nachlasses haben wir einen Anspruch auf unser Honorar.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.